Ratgeber › Vermieten
Mietpreisbremse in Berlin: Was Vermieter bei der Neuvermietung beachten müssen
Grundregel, Ausnahmen und Auskunftspflichten der Mietpreisbremse verständlich erklärt.
Stand der Bearbeitung: September 2026
Die Grundregel
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Berlin ist als ein solches Gebiet ausgewiesen. Die Geltungsdauer der Verordnung sollten Sie vor jeder Neuvermietung aktuell prüfen.
Wichtige Ausnahmen
- Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556f BGB)
- Umfassende Modernisierung vor der Vermietung (§ 556f BGB)
- Höhere Vormiete: Die Vormiete darf bis zu deren Höhe verlangt werden, wenn sie nicht innerhalb des letzten Jahres vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurde (§ 556e BGB)
- Bestimmte Modernisierungen innerhalb der letzten drei Jahre (§ 556e BGB)
Auskunftspflicht des Vermieters
Berufen Sie sich auf eine Ausnahme, müssen Sie den Mieter vor Vertragsschluss darüber informieren. Ohne diese Auskunft kann sich der Vermieter nach Gesetzeslage später nicht auf die Ausnahme berufen.
Empfehlung
Dokumentieren Sie, auf welcher Grundlage Sie die Miete berechnet haben, und holen Sie im Zweifel eine rechtliche Einschätzung ein.
Quellen & weiterführende Links
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