Ratgeber › Vermieten
Mieterhöhung im Bestand: Vergleichsmiete und Kappungsgrenze
Wie Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis erhöhen dürfen.
Stand der Bearbeitung: September 2026
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer höheren Miete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist und die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt (§ 558 BGB). Das Erhöhungsverlangen muss begründet werden, zum Beispiel mit dem Mietspiegel.
Kappungsgrenze
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wozu Berlin gehört, beträgt die Grenze 15 Prozent. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand der Verordnung.
Andere Wege
Weitere Möglichkeiten sind Staffel- und Indexmieten (§§ 557a, 557b BGB), die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein müssen, sowie Mieterhöhungen nach Modernisierung (§ 559 BGB).
Form und Fristen
Das Erhöhungsverlangen bedarf der Textform. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Die erhöhte Miete ist ab Beginn des dritten Monats nach Zugang zu zahlen.
Quellen & weiterführende Links
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